In Strafsachen ist das Landgericht erstinstanzlich sowie zweitinstanzlich tätig (weitere Informationen im Kasten rechts).
In erster Instanz sind die großen Strafkammern zuständig für besonders schwere Delikte bzw. für Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder bestimmte Maßregeln (z.B. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Sicherungsverwahrung) zu erwarten ist. Die große Strafkammer ist besetzt mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Für schwere Straftaten gegen das Leben wie Mord, Totschlag und andere schwere Straftaten, bei denen ein Mensch zu Tode gekommen ist, ist eine besondere "Große Strafkammer" zuständig, die die historische Bezeichnung "Schwurgericht" führt.
In zweiter Instanz sind die so genannten kleinen Strafkammern zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen die amtsgerichtlichen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts sowie über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Amtsgerichts.
Eine Besonderheit gilt in Jugendsachen: Hier hat die Jugendkammer über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters beim Amtsgericht in der Besetzung mit einem Vorsitzenden sowie einer Jugendschöffin und einem Jugendschöffen zu entscheiden. Über Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts entscheidet dagegen die (große) Jugendkammer, der ein oder zwei weitere Berufsrichterinnen oder -richter (also insgesamt 2 oder 3) angehören.
Daneben entscheidet die Strafvollstreckungskammer über Anträge, die Gefangene in Strafhaft betreffen.
Organigramm (PDF, 9 KB) des strafprozessualen Instanzenzuges