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Hinweisgeberstelle Geldwäschegesetz
 
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern - das ist das Anliegen des Geldwäschegesetzes (GwG).

Auch baden-württembergische Notarinnen und Notare stehen hierbei in der Pflicht, da aufgrund der Vertraulichkeit des notariellen Mandats die Gefahr besteht, dass Notarinnen und Notare ggf. gutgläubig veranlasst werden, beispielsweise Gewinne aus schweren Straftaten zu waschen oder terroristische Zwecke zu unterstützen.

Das Landgericht Ellwangen hat eine Hinweisgeberstelle für Verstöße der Notare im Landgerichtsbezirk gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung errichtet. Die Hinweisgeberstelle ist insbesondere auch Anlaufstelle für Personen, welche durch ihr Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Notarinnen und Notaren verfügen.
Die Hinweise können auf Wunsch anonym und vertraulich erfolgen und per Post, per E-Mail (Poststelle@lgellwangen.justiz.bwl.de) oder telefonisch (07961/ 81-201) abgegeben werden.
Schriftliche Mitteilungen sind an folgende Anschrift zu richten:

Landgericht Ellwangen
-Verwaltung-
Marktplatz 7
73479 Ellwangen

Bitte beachten:
Das Landgericht Ellwangen ist nicht zuständig zur Entgegennahme von Anzeigen wie z. B. wegen Kreditbetrugs, Phishing oder Geldwäsche im Allgemeinen.

Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen:

An dieser Stelle veröffentlicht der Präsident des Landgerichts Ellwangen (Jagst) gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 GwG bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die gegen eine Notarin / einen Notar wegen Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt wurden. Die Publizierung erfolgt gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 GwG in anonymisierter Form.

lfd.
Nr. 

bestandskräftig bzw. 
unanfechtbar seit

Maßnahme /

Entscheidung

Art und Charakter des Verstoßes
1 22. Juli 2022 Disziplinarverfügung über die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 20.000,00 €   Verstöße gegen das Beurkundungsverbot nach § 10 Abs. 9 Satz 4 GwG (nebst weiteren Amtspflichtverletzungen außerhalb des GwG) 
2 21. November 2023 Missbilligung nach § 94 BNotO

Verstöße gegen das Beurkundungsverbot nach § 10 Abs. 9 Satz 4 GwG und Verstöße gegen die Pflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GwG zur Dokumentation der konkreten Risikobewertung

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