Die 2. Große Strafkammer unter dem Vorsitz von Herrn VRiLG Fleischer hatte seit dem
15. April 2026 ein Verfahren gegen einen 35-Jährigen wegen ursprünglich 26 Taten zum Nachteil acht minderjähriger
Geschädigter verhandelt. Am 30. April 2026 erging das Urteil, welches mittlerweile rechtskräftig ist.
Dem Angeklagten wurden sexueller und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Vergewaltigung, sexuelle Belästigung, einfache und gefährliche Körperverletzung sowie sexueller Übergriff vorgeworfen. Ein 27. Anklagepunkt wurde nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Acht weitere Anklagepunkte wurden während des laufenden Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Verhandlung hatte teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden.
Am 30. April 2026 erging das Urteil.
Der Angeklagte wurde wegen insgesamt 18 Taten zum Nachteil von sieben minderjährigen Geschädigten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren beantragt.
Das Urteil ist rechtskräftig.