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Klage gegen Bundestagsabgeordneten des Wahlkreises Aalen-Heidenheim auf Feststellung und Zahlung entschieden

Datum: 30.04.2026

Kurzbeschreibung: 

Klageabweisendes Versäumnisurteil zugunsten des Bundestagsabgeordneten des Wahlkreises Aalen-Heidenheim aufrechterhalten

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts hat mit Urteil vom 24. April 2026 das klageabweisende Versäumnisurteil vom 16. Januar 2026 im Verfahren eines X-Users gegen den hiesigen Bundestagsabgeordneten u.a. auf Feststellung, dass gegen ihn kein Anspruch des Beklagten auf Unterlassung einer von ihm auf der Plattform X getätigten Äußerung besteht, aufrechterhalten.

Der Kläger hatte im September 2023 auf X einen Post des Beklagten zu Unterstützungslieferungen an die Ukraine wie folgt kommentiert: 

„20 Jahr Knast für deine Volksverhetzungen, die du dir auch noch vom Steuerzahler honorieren lässt. Du hättest bestimmt im 3. Reich Karriere gemacht.“

Der Kläger wurde aufgrund der Formulierung „Du hättest bestimmt im 3. Reich Karriere gemacht“ mit anwaltlichem Schreiben des Beklagten zur Löschung der Äußerung, zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab, zahlte jedoch die Rechtsanwaltskosten an die vom Beklagten beauftragte Rechtsanwaltskanzlei. 

Der Kläger begehrte im Verfahren die Feststellung, dass kein Anspruch des Beklagten auf Unterlassung der vorgenannten Äußerung besteht. Zudem verlangte er vom Beklagten die Rückzahlung der von ihm bezahlten Rechtsanwaltskosten. 

Nach Erlass eines Versäumnisurteils am 16. Januar 2026 gegen den Kläger und einem zulässigen Einspruch bestätigte die 2. Zivilkammer nun das klageabweisende Versäumnisurteil gegen den Kläger. In der Sache urteilte die Kammer, dass der Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „Du hättest bestimmt im 3. Reich Karriere gemacht.“ gegen den Kläger hat. Weiterhin urteilte die Kammer, dass der Kläger auch nicht die gezahlten Anwaltskosten zurückfordern kann, da er diese nicht an den Beklagten selbst, sondern an die vom Beklagten beauftragte Rechtsanwaltskanzlei gezahlt habe. Dem Kläger wurden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt wurde.