Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Ellwangen hatte mit Beschluss vom 15. August 2025 die Anklage der Staatsanwaltschaft Ellwangen gegen eine Bürgermeisterin aus dem Main-Tauber-Kreis wegen Untreue und Urkundenfälschung nur hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich des Untreuevorwurfs mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft Ellwangen hatte gegen diese teilweise Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte mit Beschluss vom 04. November 2025 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht teilte dabei die Auffassung der 2. Großen Strafkammer, dass der Angeklagten in einer Hauptverhandlung kein Vorsatz für die Zufügung eines Vermögensnachteils im Sinne von § 266 StGB nachgewiesen werden könnte.
Die Angeklagte wurde nun am 23. Januar 2026 wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100,00 EUR verurteilt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Angeklagte Revision zum Bundesgerichtshofs eingelegt hat.